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Art. 1 Name, Begriff und Sitz |
Der Europäische DeLorean Verein (DLVE) ist ein Verein im Sinne von
Art. 60 ZGB und fasst alle in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein
sowie im angrenzenden Ausland an der DeLorean Motor Company (DMC) und deren
Fahrzeuge interessierte juristische und natürliche Personen zusammen.
Vereinssitz ist der Wohnsitz des Präsidenten.
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Art. 2 Zweck |
Der DLVE fördert die ideellen und kulturellen Belange der DeLorean
Motor Company (DMC) und deren Fahrzeuge. Er pflegt Verbindungen zu
gleichgesinnten Interessengemeinschaften und Personen im In- und Ausland.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
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Art. 3 Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft steht sämtlichen juristischen und natürlichen
Personen offen. Es sind die folgenden Mitgliedschaften möglich:
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Art. 4 Erlöschen der der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlischt
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Art. 5 Verfahren bei Mitgliederaufnahme und -ausschluss |
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Art. 6 Rechte und Pflichten |
Jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen entfällt mit dem
Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Statuten und der fü verbindlich erklärten Vereinsbeschlüsse. |
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Art. 7 Mitgliederbeiträge, Eintrittgebühr |
Die jährlich zu bezahlenden Mitgliederbeiträge werden für
die Mitglieder gemäss Art. 3, lit. a) - d) separat festgesetzt.
Vorstands- und Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
Die Mitgliederbeiträge wurden so festgelegt, dass eine Subvention
für einzelne, vom Verein organisierte, Anlässe in einem
angemessenen und vom Vorstand zu bestimmenden Rahmen möglich ist.
Die Mitgliederbeiträge setzen sich wie folgt zusammen:
Es wird eine einmalige Eintrittsgebühr von 50 Franken pro Einzelmitglied, bzw. 80 Franken pro Ehepaarmitgliedschaft erhoben. |
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Art. 8 Haftung |
Die jeweiligen Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des DLVE
bis zu einem Maximalbetrag von CHF 100.- pro Mitglied, unabhängig
von der Art der Mitgliedschaft. |
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Art. 9 Organe |
Vereinsorgane sind
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Art. 10 Vereinszeit- schrift |
Diese wird einmal jährlich oder nach Gutdünken des
Vorstandes erstellt und unentgeltlich an alle Mitglieder verteilt.
Sie beinhaltet die Auflistung sämtlicher Mitglieder gemäss
Art. 3, lit. a) - f).
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Art. 11 Amtsdauer und Wählbarkeit |
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wählbar sind nur Aktiv- und
korrespondierende Mitglieder.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. |
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Art. 12 Delegierten- versammlung |
Die Delegiertenversammlung findet ordentlich einmal im Jahr statt.
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen finden statt
Jede statutengemäss einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie wird 30 Tage im voraus unter Angabe der zu behandelnden Traktanden schriftlich einberufen. Über weitere Geschäfte darf sie beraten, jedoch keine Beschlüsse fassen. |
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Art. 13 Befugnisse der Delegierten- versammlung |
Der Delegiertenversammlung obliegen:
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Art. 14 Stimmrecht |
Jedem Mitglied gemäss Lit. 3 a) - c), sowie e) & f) steht an der Delegiertenversammlung eine Stimme zu. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Ehepaarmitgliedern gemäss Lit. 3 c) hat jeder Teil ein Stimmrecht. | ||||||||
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Art. 15 Vertretung |
Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied des Vereins vertreten
lassen. Jedes anwesende Mitglied kann jedoch nur für ein weiteres Mitglied stimmen. Die Vertretung ist nur möglich mit einer schriftlichen Vollmacht des zu vertretenden Mitgliedes (auch bei Ehepaarmitgliedern). |
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Art. 16 Beschlussfassung |
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener
Abstimmung mit dem relativen Mehr. Für Entscheidungen gemäss Art. 13 lit. a) und e) findet jedoch geheime Stimmabgabe statt. Ein Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder kann auch in jedem anderen Fall geheime Stimmabgabe verlangen. |
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Art. 17 Urabstimmung |
In den Fällen von Art. 13 lit. a), d), e), f) und g) ist die
Anordnung einer schriftlichen Urabstimmung zulässig.
Ein Beschluss gilt in diesem Falle als zustandegekommen, wenn das
absolute Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. |
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Art. 18 Vorstand |
Abgesehen von der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der
Vorstand selbst. Er besorgt alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. Er ist berechtigt, die Ausführung seiner Beschlüsse einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Arbeitsausschüssen, zu denen auch ausserhalb vom DLVE stehende Fachleute zugezogen werden dürfen, zu übertragen. |
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Art. 19 Unterschrifts- berechtigung |
Der Präsident führt zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier zu
Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift des DLVE. |
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Art. 20 Rechnungs- revisoren |
Die Pflichten der Rechnungsrevision richten sich analog nach Art. 728 OR. |
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Art. 21 Entschädigung |
Dem Vorstand steht eine dem Aufwand angemessene, jährlich
auszurichtende Entschädigung zu. Für dauernde administrative und besondere Leistungen kann der Vorstand angemessene Entschädigung an Mitglieder sowie aussenstehende, juristische oder natürliche Personen ausrichten. |
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Art. 22 Auflösung |
Die Auflösung des DLVE kann nur durch das absolute Mehr aller
Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die den Auflösungsbeschluss fassende Delegiertenversammlung mit dem relativen Mehr. |
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Diese Statuten wurden beschlossen durch die Urabstimmung vom 2. August 1998. |
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| Der Präsident | Der Aktuar |
| Jürg Richter | Christoph Wirz |