Art. 1
Name, Begriff
und Sitz
Der Europäische DeLorean Verein (DLVE) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB und fasst alle in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein sowie im angrenzenden Ausland an der DeLorean Motor Company (DMC) und deren Fahrzeuge interessierte juristische und natürliche Personen zusammen. Vereinssitz ist der Wohnsitz des Präsidenten.

Art. 2
Zweck
Der DLVE fördert die ideellen und kulturellen Belange der DeLorean Motor Company (DMC) und deren Fahrzeuge. Er pflegt Verbindungen zu gleichgesinnten Interessengemeinschaften und Personen im In- und Ausland. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht sämtlichen juristischen und natürlichen Personen offen. Es sind die folgenden Mitgliedschaften möglich:
  1. Aktivmitglied
    Diese Mitgliedschaft ist den natürlichen Besitzern eines DeLoreans vorenthalten.

  2. Korrespondierendes Mitglied
    Diese Mitgliedschaft steht denjenigen natürlichen Personen zu, welche früher einmal im Besitze eines DeLoreans waren.

  3. Ehepaarmitglied
    Mitglieder gemäss Art.3, lit. a) & b) haben die Möglichkeit, zusammen mit dem Ehepartner eine Ehepaarmitgliedschaft zu erlangen. In diese Kategorie gehören auch diejenigen Personen, welche in einer nicht ehelichen Partnerschaft im selben Haushalt leben.

  4. Passivmitglied
    Diese Mitgliedschaft steht sämtlichen juristischen und natürlichen Personen zu, welche ein offenes Interesse an der DMC und den Fahrzeugen bekunden.

  5. Vorstandsmitglied

  6. Ehrenmitglied
    Diese Mitgliedschaft steht natürlichen Personen zu, welche sich um den Verein in einer aussergewöhnlichen Art und Weise verdient gemacht haben.

Art. 4
Erlöschen der
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch Austritt auf Ende eines Kalenderjahres,

  2. durch Auflösung des Geschäftes (bei juristischen Mitgliedern),

  3. durch Tod (bei natürlichen Mitgliedern),

  4. durch Ausschluss
    • wegen einer das Ansehen oder die Interessen des DLVE oder die Gesamtheit seiner Mitglieder schädigenden Handlungsweise,
    • wegen Nichtbezahlung der statutengemäss festgesetzten Beiträge.

Art. 5
Verfahren bei
Mitgliederaufnahme
und -ausschluss
  1. Anträge für die Aufnahme oder einen Ausschluss haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, bzw. den Ausschluss eines Mitgliedes.

  3. Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt.

  4. Im ablehnenden Fall ist die Angabe einer Begründung möglich, jedoch nicht zwingend.

  5. Eine Aufnahme als Aktivmitglied, korrespondierendes Mitglied oder Ehepaarmitglied gemäss Art.3, lit a) - c) kann frühestens nach einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen; bis zu diesem Zeitpunkt werden die Antragsteller als Passivmitglieder aufgenommen.

  6. Nicht aufgenommene Bewerber und von einem Ausschluss betroffene Mitglieder können innert einer Frist von dreissig Tagen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses schriftlich an die Delegiertenversammlung rekurrieren.


Art. 6
Rechte und
Pflichten
Jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen entfällt mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Statuten und der fü verbindlich erklärten Vereinsbeschlüsse.

Art. 7
Mitgliederbeiträge,
Eintrittgebühr
Die jährlich zu bezahlenden Mitgliederbeiträge werden für die Mitglieder gemäss Art. 3, lit. a) - d) separat festgesetzt. Vorstands- und Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge. Die Mitgliederbeiträge wurden so festgelegt, dass eine Subvention für einzelne, vom Verein organisierte, Anlässe in einem angemessenen und vom Vorstand zu bestimmenden Rahmen möglich ist. Die Mitgliederbeiträge setzen sich wie folgt zusammen:
Aktivmitglieder: Fr. 120.-
Korrespondierende Mitglieder: Fr. 100.-
Ehepaarmitglieder: Fr. 150.-
Passivmitglieder: Fr. 50.-

Es wird eine einmalige Eintrittsgebühr von 50 Franken pro Einzelmitglied, bzw. 80 Franken pro Ehepaarmitgliedschaft erhoben.

Art. 8
Haftung
Die jeweiligen Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des DLVE bis zu einem Maximalbetrag von CHF 100.- pro Mitglied, unabhängig von der Art der Mitgliedschaft.

Art. 9
Organe
Vereinsorgane sind
  1. die Delegiertenversammlung
  2. der Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten und höchstens drei weiteren Mitgliedern
  3. zwei Rechnungsrevisoren

Art. 10
Vereinszeit-
schrift
Diese wird einmal jährlich oder nach Gutdünken des Vorstandes erstellt und unentgeltlich an alle Mitglieder verteilt. Sie beinhaltet die Auflistung sämtlicher Mitglieder gemäss Art. 3, lit. a) - f).
Art. 11
Amtsdauer und
Wählbarkeit
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wählbar sind nur Aktiv- und korrespondierende Mitglieder. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Art. 12
Delegierten-
versammlung
Die Delegiertenversammlung findet ordentlich einmal im Jahr statt. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen finden statt
  • auf Einberufung durch den Vorstand,
  • auf Verlangen von 1/3 der Aktiv- oder Ehepaarmitglieder oder 1/2 der korrespondierenden Mitglieder.

Jede statutengemäss einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie wird 30 Tage im voraus unter Angabe der zu behandelnden Traktanden schriftlich einberufen. Über weitere Geschäfte darf sie beraten, jedoch keine Beschlüsse fassen.
Art. 13
Befugnisse der
Delegierten-
versammlung
Der Delegiertenversammlung obliegen:
  1. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder,

  2. Prüfung und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Vorstandsentschädigung,

  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  5. Entscheid über Rekurse gemäss Art. 5,

  6. Änderung der Statuten,

  7. Beratung und Beschlussfassung über andere Geschäfte,

    die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.


Art. 14
Stimmrecht
Jedem Mitglied gemäss Lit. 3 a) - c), sowie e) & f) steht an der Delegiertenversammlung eine Stimme zu. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Ehepaarmitgliedern gemäss Lit. 3 c) hat jeder Teil ein Stimmrecht.
Art. 15
Vertretung
Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied des Vereins vertreten lassen.
Jedes anwesende Mitglied kann jedoch nur für ein weiteres Mitglied stimmen.
Die Vertretung ist nur möglich mit einer schriftlichen Vollmacht des zu vertretenden Mitgliedes (auch bei Ehepaarmitgliedern).

Art. 16
Beschlussfassung
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem relativen Mehr.
Für Entscheidungen gemäss Art. 13 lit. a) und e) findet jedoch geheime Stimmabgabe statt.
Ein Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder kann auch in jedem anderen Fall geheime Stimmabgabe verlangen.

Art. 17
Urabstimmung
In den Fällen von Art. 13 lit. a), d), e), f) und g) ist die Anordnung einer schriftlichen Urabstimmung zulässig. Ein Beschluss gilt in diesem Falle als zustandegekommen, wenn das absolute Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist.

Art. 18
Vorstand
Abgesehen von der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Er besorgt alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
Er ist berechtigt, die Ausführung seiner Beschlüsse einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Arbeitsausschüssen, zu denen auch ausserhalb vom DLVE stehende Fachleute zugezogen werden dürfen, zu übertragen.

Art. 19
Unterschrifts-
berechtigung
Der Präsident führt zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift des DLVE.

Art. 20
Rechnungs-
revisoren
Die Pflichten der Rechnungsrevision richten sich analog nach Art. 728 OR.

Art. 21
Entschädigung
Dem Vorstand steht eine dem Aufwand angemessene, jährlich auszurichtende Entschädigung zu.
Für dauernde administrative und besondere Leistungen kann der Vorstand angemessene Entschädigung an Mitglieder sowie aussenstehende, juristische oder natürliche Personen ausrichten.

Art. 22
Auflösung
Die Auflösung des DLVE kann nur durch das absolute Mehr aller Mitglieder beschlossen werden.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die den Auflösungsbeschluss fassende Delegiertenversammlung mit dem relativen Mehr.







Diese Statuten wurden beschlossen durch die Urabstimmung vom 2. August 1998.

Der Präsident Der Aktuar
Jürg Richter Christoph Wirz